Das Politische System der Schweiz


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Die Gliederung des Schweizerischen Bundesstaates

Die heute gültige Struktur und Organisation des Schweizerischen Bundesstaates geht auf die Bundesverfassung von 1848 zurück. Damals wurde der Wechsel vom lockeren Staatenbund der Alten Eidgenossenschaft zum modernen Bundesstaat vollzogen. Die moderne Schweiz besteht aus 20 Kantonen und 6 Halbkantonen unterschiedlichster Ausdehnung (zwischen 37 und 7'105 km²), Bevölkerungszahl (zwischen rund 15'000 und 1'200'000), Bevölkerungsdichte (zwischen rund 25 und 5'000 Personen pro km²) und Wirtschaftsstruktur.
Weitgehende Autonomie der Kantone und Gemeinden

Jeder Kanton bzw. Halbkanton hat eine eigene Verfassung, eine eigene Regierung, ein eigenes Parlament und eigene Gerichte und eigene Polizei. Daraus resultiert zwangsläufig eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsnormen, die häufiger durch Konkordate [Absprachen] zwischen den Kantonen als durch Bundesgesetze notdürftig soweit einander angeglichen werden, dass der Wirtschaftsraum Schweiz einigermassen funktionieren kann. Weil die Kantone soviel Gestaltungsspielraum haben, ist bei vielen Vergleichen mit dem Ausland die einzig wirklich korrekte Antwort auf die Frage "und wie ist das in der Schweiz?" das beinahe schon geflügelte Wort "in jedem Kanton wieder anders". Fast noch grösser sind die Unterschiede zwischen den knapp 3000 Gemeinden. Trotzdem kann man damit leben - sogar recht gut.


Volksabstimmungen

Das wohl am meisten hervorstechende Merkmal der direkten Demokratie sind die häufigen, mehrmals jährlichen stattfindenden Volksabstimmungen über Gesetze, Sachfragen und auf Gemeindeebene auch über das Budget [Haushalts-Voranschlag]. An einem Abstimmungswochenende können ohne weiteres insgesamt mehr als zehn Fragen auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene anstehen. Eine grosse Zahl von ehrenamtlichen, gewählten StimmenzählerInnen bewältigt die Auszählung der Stimmen in der Regel zwischen Sonntag, 12.00 Uhr (Schliessung der Wahllokale) und etwa 18 Uhr. Erste Hochrechnungen der Universität Bern sind jeweils schon ab 14 Uhr verfügbar.


Obligatorisches und Fakultatives Referendum

Durch die Bundesverfassung bzw. durch die kantonalen Verfassungen wird geregelt, welche Arten von Gesetzen und anderen Sachfragen zwingend der Volksabstimmung (obligatorisches Referendum) unterstehen, die übrigen Gesetze unterliegen dem fakultativen Referendum, d.h. innerhalb von drei Monaten nach der Verabschiedung eines Gesetzes oder einer Gesetzesänderung können 50'000 Stimmberechtigte mit ihrer Unterschrift eine Volksastimmung verlangen. Früher war das Sammeln der Unterschriften relativ einfach, man musste sich nur an einem Abstimmungswochenende vor den Stimmlokalen (Rathäuser, Schulhäuser) aufstellen und die aktiven Stimmberechtigten ansprechen. In den letzten Jahrzehnten wurde in der Schweiz nach und nach die schriftliche Stimmabgabe per Post eingeführt, um die eher mässige Stimmbeteiligung (durchschnittlich rund 40 %) trotz geändertem Freizeitverhalten nicht allzu sehr einbrechen zu lassen. Seither ist die Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflichten im Stimmlokal ebenso selten geworden wie der früher weit verbreitete sonntägliche Kirchgang. Somit gelten muss sich auch jedes Referendumskommittee etwas mehr Marketing einfallen lassen und auch etwas tiefer in die Portokasse greifen.


Kompromiss und Konkordanz

Da in der direkten Demokratie Gesetze durch das Volk mittels Referendum zu Fall gebracht werden können, lohnt es sich, frühzeitig breite Unterstützung zu sichern. Dazu gehört natürlich auch, Kompromisse einzugehen und gegenseitig Rücksicht zu nehmen. Man spricht deshalb auch von Konkordanz bzw. Konkordanzdemokratie [lateinisch concordare = "ein Herz und eine Seele sein", übereinstimmen]. Da dies in der direkten Demokratie immer unter der Kontrolle der gesamten Wählerschaft geschieht, hat die Konkordanz ganz eindeutig nicht den Charakter der gegenseitigen Begünstigung der Parteien, sondern stellt das Gemeinwohl in den Vordergrund. Die Konkordanzdemokratie stellt somit einen - recht erfolgreichen - Versuch dar, die Idee des Genfer Philosophen Jean Jacques Rousseau von der volonté générale [französich: allgemeiner Wille] praktisch umzusetzen.


Die Volksinitiative

100'000 Stimmberechtigte können auch per Unterschrift eine Verfassungsänderung auf Bundesebene fordern, auf Kantonsebene gelten entsprechend geringere Quoten. Über jede Volksinitiative muss abgestimmt werden, auch wenn Parlament und Regierung daran wenig Gefallen finden. Allerdings kann das Parlament dem Volk mit der Volksinitiative gleichzeitig einen (moderateren) Gegenvorschlag zur Abstimmung vorlegen. Die Volksinitiative ist ein beliebtes Instrument, um das Parlament politisch unter Druck zu setzen. Im Gegensatz zu Gesetzesvorlagen gelten Verfassungsänderungen auf Bundesebene nur dann als angenommen, wenn nebst der Mehrheit der landesweit gültigen Stimmen auch eine Mehrheit der Kantone (auch Stände genannt) zustimmt. Die meisten Volksinitiativen scheitern in der Volksabstimmung, wenn nicht am Volksmehr, dann doch am Ständemehr, das einenoch höheren Hürde darstellt.

Dennoch gibt es einige wesentliche politische Veränderungen, die über das Instrument der Volksinitiative herbeigeführt wurden, so z.B. die staatliche Rentenversicherung (Alters- und Hinterlassenen-Vorsorge AHV) oder das Proporzwahlrecht (allerdings erst im dritten Anlauf!). Damit ist die Sache allerdings noch nicht gewonnen, denn Verfassungsrecht ist in der Schweiz - mit Ausnahme der beim europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einklagbaren Grundrechte - nicht direkt einklagbar. So gibt es zwar seit 1945 einen Verfassungsartikel, der die Einführung einer Mutterschaftsversicherung [Lohnfortzahlung nach der Geburt eines Kindes] verlangt, mehrere entsprechende konkrete Gesetzesvorlagen wurden aber mit dem Referendum bekämpft und in der Volksabstimmung abgelehnt.


Gewaltentrennung

Wie in jeder Demokratie ist die Gewaltentrennung ganz wesentlich, bei der Direkten Demokratie ist der Gedanke der Kontrolle durch das Volk ausgeprägter, daraus ergeben sich naturgemäss stärkere Eingriffe in die Tätigkeit des Parlaments. Umgekehrt wird - dank der Möglichkeit des Gesetzesreferendums durch das Volk - darauf verzichtet, das Parlament durch ein Gericht kontrollieren zu lassen, d.h. es gibt in der Schweiz im Gegensatz etwa zu Deutschland kein Bundesverfassungsgericht. Das Bundesgericht ist heute im Wesentlichen oberste Appellationsinstanz [d.h. Entscheide kantonaler Gerichte können vor Bundesgericht angefochten werden].


      

Kantonale Parlamente

Die kantonalen Parlamente (auch Grosser Rat genannt) bestehen nur aus einer Kammer und umfassen meist zwischen 100 und 200 Abgeordnete. Sowohl das Bundesparlament wie die kantonalen und (wo vorhanden) Gemeindeparlamente sind Milizparlamente, d.h. die Mitglieder üben ihre Funktion nebenamtlich aus. Die zeitliche Belastung ist allerdings hoch. Trotzdem ist der Milizgedanke in der Schweiz so fest verankert, dass ein Systemwechsel zu einem Berufsparlament im Moment nicht realistisch scheint. Als Argument für das Milizsystem wird vor allem die grössere Nähe zur Bevölkerung vorgebracht.